Satzung des Vereins Limulunga e.V. 


Präambel

Die HIV/AIDS Epidemie hat in Sambia solche Ausmaße angenommen, dass die traditionellen sozialen Sicherheitsnetze die Situation nicht mehr bewältigen können. Die Dorfgemeinschaft in Limulunga ist da keine Ausnahme. Keine einzige Familie ist verschont geblieben. Dabei ist es vor allem die Elterngeneration, die mit dem HIV Virus infiziert wird, und diese Menschen sind gleichzeitig diejenigen, die für eine große Anzahl Familienmitglieder den Lebensunterhalt verdienen. Nach Infektion und Inkubation folgt oftmals eine lange Zeit, in der die Infizierten die unterschiedlichsten Krankheiten durchlaufen und dabei zunehmend schwächer werden, bevor sie schließlich an AIDS sterben und ihre Kinder hinterlassen. Sie lassen jedoch auch ihre Eltern zurück, die Generation der alten Menschen. Diese sind, in immer häufigeren Fällen, die einzigen, die übrig geblieben sind um die Ernährung, das Einkleiden, Beherbergen und die generelle Versorgung der Waisen übernehmen können.

Obwohl es sehr bemerkenswert ist wie die Alten diese Last über die Jahre getragen haben, so wird es jetzt klar, dass sie am Ende ihrer Kräfte angelangt sind. Immer mehr dieser alten Menschen brauchen inzwischen selber dringend Pflege und Versorgung, weil keiner mehr da ist um sich um sie zu kümmern.

Ein neuer Weg muss gefunden werden um mit der Situation fertig zu werden. Dabei soll die Gemeinschaft die Verantwortung übernehmen für  Erziehung und Versorgung der Kinder ebenso wie für die Pflege der Älteren.

Es gibt jedoch noch eine dritte Gruppe, die auf Unterstützung durch die Gemeinschaft angewiesen ist, und das sind die AIDS Patienten selbst.  Zu gewissen Zeiten können diese ihr Leben sehr gut meistern, doch wenn sie krank werden, brauchen sie dringend fachgerechte Pflege und Zugang zu wirksamen Medikamenten sowie ärztlicher Behandlung.

Das Projekt Limulunga will auf die Bedürfnisse all dieser Gruppen eingehen und hat einen neuen Weg entwickelt, dem HIV/AIDS Problem nachhaltig zu begegnen. Der Verein will dies ermöglichen und selbst tätig werden.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Limulunga“ und erhält nach Eintragung den abgekürzten Zusatz „e.V.“ .

Sitz des Vereins ist 32584 Löhne. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Hilfe für HIV/AIDS Geschädigte und Kranke, insbesondere in Sambia. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Nahrung, Kleidung und medizinische Versorgung zur Verfügung stellen.
  2. Unterstützungsbedürftige Kinder/Jugendliche nach traditioneller Art erziehen, dabei kulturelle und traditionelle Werte und Verhaltensweisen vermitteln.
  3. Sicherstellung von Wohnmöglichkeiten für unterstützungsbedürftige Kinder und Jugendliche
  4. Schulische und berufliche Ausbildung zu ermöglichen.
  5. Zusammenarbeit mit anderen örtlich, regional und international arbeitenden Organisationen.
  6. Zusammenarbeit mit der Gemeinde Limulunga, sowie dem Distrikt Mongu sowie der Regierung von Sambia.
  7. Aufbau von Initiativen zur Selbsthilfe, um die Abhängigkeit von Hilfe so gering wie möglich zu halten und auf Dauer zu reduzieren.
  8. Unterstützung von AIDS-Aufklärungskampagnen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Hand in Hand“ (http://stiftung-hand-in-hand.de), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§4 Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand gewährt. Bei Ablehnung hat die Person das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den Antragsteller aufnehmen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Ziele und den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, vom Vorstand angetragen werden.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt fristlos durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Hiergegen kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss aufheben kann.

 

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Im Einzelfall kann der Vorstand den Betrag ganz oder teilweise erlassen. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.

 

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Er bleibt jedoch so lange imAmt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre abgehalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse oder durch E-mail an diejenigen Mitglieder, die schriftlich erklärt haben, dass sie mit Ladung durch E-mail einverstanden sind, einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit Dreiviertelmehrheit über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich danach verlangen.

Der Vorstand kann den Mitgliedern die Online-Teilnahme an den Mitgliederversammlung ermöglichen.

 

§ 8 Beiräte

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Beiräte und Arbeitsgruppen bilden.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenprüfer wählen, der den jährlichen Kassenbericht formal und inhaltlich prüft. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre.

 

§ 10 Beurkundungen, Protokolle

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben und zu sammeln.